| Sonderrechte im StraßenverkehrInanspruchnahme durch Mitglieder der FFAuf Anfrage teilt das Bundesverkehrsministeriummit Schreiben vom 15. November 1999 mit:
Von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind neben den sonst in 35 Absatz 1 StVO genannten Hoheitsträgern die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren bzw. des Technischen Hilfswerkes möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafr ausgesprochen, dass Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen knnen. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen ( 35 Abs. 8 StVO).
Wird gegen ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, das im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort Rechte im Sinne von 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt, wegen eines festgestellten Verstoßes gegen geltende StVO-Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - Verwarnungsgeldangebot oder Einleitung eines Bugeldverfahrens - eröffnet, so kann der Betroffene seine Rechtfertigungsgründe gegenber der zuständigen
Behörde vortragen und, beispielsweise anhand von Einsatzplänen der Freiwilligen Feuerwehr, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Sonderrechte besonders hinweisen. Die zuständige Behörde wird sodann vorgebrachte Entlastungsargumente bzw. vorgelegtes Entlastungsmaterial zu würdigen und in der Sache zu entscheiden haben.
Ein „Wegerecht“ gem 38 Absatz 1 StVO, demzufolge andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen, steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrsttzpunkt/ Einsatzort nicht zu; dieses setzt „blaues Blinklicht“ in Verbindung mit dem Einsatzhorn voraus.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste
„Alarmfahrten“ von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, wenn zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und wenn nicht die sich daraus ergebende Beeintrchtigung der
Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.
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